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Untreue, Betrug, Kreditbetrug
Offenbarungspflichten existieren jedenfalls sowohl für Kreditgeber als auch für Kreditnehmer:
Der Untreuevorwurf trifft vor allem (leitende) Angestellte eines Unternehmens: Wer als Geschäftsführer oder Vorstand seine begrenzte Vollmacht im Außenverhältnis überschreitet und dem Unternehmen einen Vermögensschaden zufügt, muss mit einer Anklage wegen Untreue rechnen. Das gleiche gilt bei Missbrauch von Kompetenzen, die über den Arbeitsvertrag oder durch eine Vollmacht begrenzt werden.
In Zusammenhang mit Krediten knüpft der Vorwurf der Untreue an das missbräuchliche Verhalten eines Angestellten des Kreditgebers an. Missachtet der Angestellte zum Beispiel die Vorschriften zur Bonitätsbeurteilung oder Risikoeinschätzung, steht die Frage nach Untreue schon im Raum. Jetzt kommt es wesentlich darauf an, ob das missbräuchliche Verhalten das Vermögen der Bank gefährdet oder geschädigt hat. Welche Pflichten bei der Kreditgewährung zu beachten sind, ergibt sich aus dem Kreditwesengesetz als externer Quelle sowie aus internen Satzungen und Richtlinien der Bank.
Anders beim Betrug. Dieser Vorwurf knüpft an die Angabe von falschen Tatsachen an. Daraus wird - vereinfacht gesagt - ein Betrug, wenn das Opfer die Falschinformationen für bare Münze nimmt, zur Entscheidungsbasis seiner Dispositionen macht und in der Folge einen Vermögensschaden erleidet. Opfer kann zum Beispiel eine Bank sein, die einen Kredit aufgrund falscher Zahlen gewährt. Bei Börsengängen wiederum stehen Unternehmen schnell am Pranger, wenn sie ihre Prospektpflichten nicht erfüllen. Das gleiche Risiko trifft Venture Capital Unternehmen, Immobilienfonds, Windkraftfonds und andere Anbieter von Kapitalanlagen. Ihnen gemeinsam ist, dass sich die Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben verlassen. Gesetz und Rechtsprechung geben ihnen das Recht dazu. Gerade deshalb ist es wichtig, sich präventiv mit den Gefahren des Betrugsvorwurfs auseinander zusetzen - um sie auszuräumen.
Übrigens: Die beiden Tatbestände Betrug oder Untreue sind so tückisch wie bemerkenswert. Denn ein echter Vermögensschadens ist dafür gar nicht nötig. Für die Strafbarkeit reicht schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Wann diese genau einritt, ist eine juristische Frage, die den Bundesgerichtshof schon in zahlreichen Fällen beschäftigt hat. Entsprechend umfangreich und komplex ist die Rechtsprechung in diesem Bereich. .
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