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Subventionsbetrug
Schon falsche Angaben reichen für eine Bestrafung. Denn bei Subventionsbetrug kommt es nicht darauf an, dass wirklich ein Vermögensschaden entsteht. Laut Gesetz reicht die Gefahr einer Fehlleitung von staatlichen Geldern. Mit Strafe bewehrt sind außerdem nicht nur falsche Angaben zur Gewährung von Fördergeldern. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Verwendung der Fördermittel. Dabei handelt es sich oft nicht einmal um bewusste Falschangaben. Doch weder mangelhafte Rechtskenntnisse noch Leichtfertigkeit schützen vor Strafe.
Strafrechtliche Verstrickungen lassen sich am ehesten bei alten Förderprogrammen vermeiden. Hier sind die Förderbestimmungen ausgereift, der Antragsteller weiß also, an welche Regeln er sich halten muss. Das sollte er auch peinlichst genau tun.
Anders bei neuen Förderungen, bei denen Restrisiken insofern nicht ganz auszuschließen sind, als dass die Fördervoraussetzungen regelmäßig erst nach und nach konkretisiert werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen durch Rechtsanwälte mit dem nötigen Fachwissen.
Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehören im Zusammenhang mit Subventionen zu den bedrohten Berufsgruppen. Der Grund: Wenn Behörden ihre Kontrollpflichten vereinfachen, indem sie die Förderung von dem Testat eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers abhängig machen, müssen diese auch gerade stehen, wenn die Unternehmen die Fördermittel doch nicht gesetzeskonform verwenden. Zeigt sich bei der Arbeit am Jahresabschluss, dass die Fördervoraussetzungen im Unternehmen nicht oder nicht mehr bestehen, sollten die Berater im eigenen wie auch im Interesse ihrer Mandanten einen erfahrenen Strafrechtler konsultieren.
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