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Sie
machen sich Sorgen über die strafrechtlichen Risiken in
einer Unternehmenskrise?
Gerät ein Unternehmen in
Schieflage, sollten sich die Verantwortlichen so früh wie
möglich Gedanken über die strafrechtlichen Risiken
ihres Handelns machen. Wer hier zu lange wartet oder nachlässig
ist, hat später schnell das Nachsehen. Dabei lassen sich
viele Risiken vermeiden oder mildern.
Juristisch betrachtet ist von einer Unternehmenskrise die Rede, wenn die
Insolvenz droht oder bereits eingetreten ist. Eine Insolvenz wird an zwei
Merkmalen fest gemacht:
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Zahlungsunfähigkeit: Laut Insolvenzordnung (InsO)
ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn der Schuldner
die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen
kann (§ 17 InsO). Das war früher anders. Die alte
Rechtslage setzte noch ein dauerhaftes Unvermögen voraus.
Die Praxis zeigt, dass hier immer noch viele Unternehmer, die
schon seit Jahrzehnten im Geschäft sind, umdenken müssen. |
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Überschuldung: Überschuldung liegt laut Gesetz
vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Bei der
Bewertung des Vermögens ist allerdings von der Fortführung
des Unternehmens auszugehen, wenn diese überhaupt noch
wahrscheinlich ist. |
Wann Geschäftsführer persönlich
haften:
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Geschäftsführer müssen grundsätzlich
damit rechnen, dass sie nach der Insolvenz von Lieferanten,
Sozialversicherungsträgern oder den eigenen Gesellschaftern
wegen Betrugs oder Untreue in Haftung genommen werden. |
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Geschäftsführer sind zum Ersatz von Zahlungen
verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder nach Feststellung ihrer Überschuldung an Dritte geleistet
wurden – es sei denn, die Zahlungen waren auch später
noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
vereinbar (§ 64 Abs. 2 GmbHG). |
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Sind die Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter,
laufen sie bei einer Insolvenz Gefahr, dass sie frühere
Auszahlungen an Gesellschafter zurückzahlen müssen.
Dies gilt insbesondere für Kapital ersetzende Darlehen
(§§ 30 ff GmbHG). |
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Geschäftsführer können für Steuerrückstände
der Gesellschaft in Anspruch genommen werden (§ 69 AO).
Die Voraussetzungen: Der einzelne Geschäftsführer
muss für die Steuersachen des Unternehmens verantwortlich
gewesen sein. Außerdem muss ihm vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. |
Woran sich Krisen zu erkennen geben
Je früher eine drohende Krise erkannt wird, desto leichter
fallen Maßnahmen zur Sanierung und desto mehr Erfolg versprechen
diese. Gleichzeitig lassen sich strafrechtliche Konsequenzen vermeiden
und damit auch das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführer
oder Vorstände. Bleibt die Frage nach den Warnsignalen.
Früher als die Bilanz gibt sich eine Krise im Verhalten der
Manager und im Kontakt des Unternehmens zur Außenwelt zu
erkennen. Beim Management macht sich Krisenstimmung zum Beispiel
folgendermaßen bemerkbar:
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Führungskräfte fühlen sich von der vielen
Arbeit überlastet |
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Qualifizierte Führungskräfte wandern ab |
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Kommunikationsdefizite unter Führungskräften treten
auf |
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Informationsmangel wird sichtbar |
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Die Koordination der verschiedenen Betriebsbereiche verschlechtert
sich |
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Streitigkeiten und Positionskämpfe unter den Führungskräften
nehmen zu |
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Wesentliche Entscheidungen werden verzögert oder gar
nicht mehr getroffen |
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Lethargie wechselt sich ab mit riskantem Aktionismus |
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Das Rechnungswesen - vor allem Kostenrechnung und Kalkulation
- wird vernachlässigt |
Im Kontakt mit der Außenwelt kündigt
sich die Krise durch folgende Symptome an:
I. Lieferantenbeziehungen
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Zahlungsziele werden nicht eingehalten |
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Mahnungen werden nicht beachtet |
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Suche nach Gründen, um Zahlungen zu vermeiden oder zu
verzögern (z.B. Mängelrügen) |
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Es werden aussichtslose Prozesse geführt, um Zeit zu
gewinnen |
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Auftragsstornierungen häufen sich |
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Lieferanten werden kurzfristig und häufiger als branchenüblich
gewechselt. |
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Lieferanten drohen mit Lieferstopp oder Abbruch der Geschäftsbeziehung |
II. Kundenbeziehungen
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Das Unternehmen bietet massive Preisnachlässe, damit
die Kunden früher zahlen |
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Hohe Rabatte werden gewährt |
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Das Unternehmen versucht, säumige Schuldner mit beachtlichen
Preisnachlässen zur Zahlung zu bewegen |
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Lieferungen werden unzuverlässiger |
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Lieferungen oder Produktion geraten wegen Defiziten im Lagerbestand
ins Stocken |
III. Bankenbeziehung
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Die Vorlage von Finanzplänen, Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen verzögert sich |
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Überziehungen der gewährten Kreditlinien häufen
sich und dauern länger |
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Suche nach Ausflüchten: Die Überziehung des Kreditlimits
wird gegenüber der Bank nicht wahrheitsgemäß begründet |
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Neue Kredite werden beantragt und unsachlich begründet |
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Suche nach neuen Bankverbindungen |
IV. Beziehung zum Wirtschaftsprüfer
oder Steuerberater
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Der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater wird über
die tatsächliche Situation nicht mehr oder zu spät
informiert |
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Lagerbestände werden zu hoch bewertet, Risikoabschläge
werden in geringerem Umfang als sonst angesetzt |
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Lagermengen erhöhen sich, der Lagerumschlag wird schlechter |
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Abschreibungsmöglichkeiten werden nicht voll ausgenutzt |
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Es werden weniger Rückstellungen gebildet |
Wie Unternehmen saniert werden
Auch für die Sanierung von Unternehmen gibt es in der Praxis
erprobte Konzepte. Allerdings ist die erfolgreiche Fortführung
nicht bei jedem angeschlagenen Unternehmen eine realistische Perspektive.
Gibt es keine günstige Prognose, bleibt den Verantwortlichen
nur noch der Insolvenzantrag.
I. Sanierung unter Wahrung der bisherigen Unternehmensform
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Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit:
Bareinzahlungen der Gesellschafter, Auflösung stiller
Reserven, Verkauf des nicht betriebsnotwendigen Vermögens,
Abbau von Vorräten, Umstellung auf Leasing etc. |
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Aufwand reduzierende Maßnahmen: Personalabbau, Investitionsstopp,
Produktionseinschränkungen, Kostensenkungen im Materialbeschaffungsbereich,
Straffung der Verwaltung etc. |
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Vereinbarungen mit Gläubigern: außergerichtliche
Vergleiche, Einzelvereinbarungen mit Gläubigern, Globalvereinbarungen
mit Lieferanten und Banken etc. |
II. Sanierungsmaßnahmen unter Aufgabe
der bisherigen Unternehmensform
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Sanierungsgesellschaft: Die Sanierungsgesellschaft wird gewählt,
um dem Unternehmen neues Haftungskapital zuzuführen, entweder
durch Änderung der Rechtsform oder Aufnahme neuer Gesellschafter. |
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Betriebsübernahmegesellschaft: Hier handelt es sich
um Neugründungen, wobei oft Vorratsgesellschaften verwendet
werden. Das Ziel besteht darin, den Betrieb oder Teilbereiche
davon aus dem Krisenunternehmen herauszunehmen und ohne Schulden
in der neuen Gesellschaft fortzuführen. |
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Auffanggesellschaften: Diese Gesellschaften treten neben
das Krisenunternehmen, um im eigenen Namen den Betrieb oder
bestimmte Funktionen des Krisenunternehmens fortzuführen.
Damit lassen sich bestimmte Risiken vermeiden. |
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Tel. 089 / 748 22 3 - 0
Fax 089 / 748 22 3 - 999
In dringenden Fällen wie z.B. Durchsuchung oder Verhaftung:
0172 / 318 312 7 |
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