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Sie
werden mit einem Haftbefehl bedroht?
Verhaftungen erfolgen oft an
einem Freitagmorgen oder Wochenende. Tauchen die Polizisten mit
einem Haftbefehl auf, droht dem Bürger einer der schwersten
Eingriffe in seine Grundrechte. Wer unvermittelt aus dem Alltag
gerissen wird, ohne die Sach- und Rechtslage im Detail beurteilen
zu können, steht unter extremer psychischer Belastung.
Die Kanzlei Wannemacher & Partner warnt vor einem Impuls, der so natürlich
wie gefährlich ist: Wer verhaftet wird, neigt zu spontanen Erklärungen
gegenüber Staatsanwalt und Polizei und schadet sich damit selbst. Denn
spontane Erklärungen helfen bei Verhaftungen nie weiter. Sie erweisen
sich vielmehr im späteren Verfahren als überaus hinderlich.
Auch den Lockrufen der Ermittler, ein Geständnis werde dem
Beschuldigten „beim Richter helfen“, sollten die Betroffenen
nicht folgen. Der Grund: Ein Geständnis wird frühestens
im späteren Hauptverfahren strafmildernd berücksichtigt.
In der konkreten Haftsituation hilft es dagegen überhaupt
nicht. Ob und wann sich ein (teilweises) Geständnis lohnt,
sollte der Beschuldigte in Ruhe mit seinem Verteidiger besprechen.
Wer von einer Verhaftung bedroht wird, sollte deshalb sofort seinen
Anwalt anrufen. Das ist sein gutes Recht!
Zunächst wird der Verhaftete nach der Festnahme dem Ermittlungsrichter
vorgeführt. Dafür bleibt nicht viel Zeit. Denn die Vorführung
hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens einen Tag nach
der Verhaftung. Letzteres ist bei Verhaftungen an Freitagen oder
Wochenenden die Praxis. Damit sitzt der Beschuldigte erst einmal
eine Nacht in der Vorführungszelle, abgeschnitten von der
Außenwelt, dafür mit mehreren Menschen meist anderer
Herkunft in einem engen Raum. Entsprechend groß ist die psychische
Belastung. Die frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers
mildert die Isolation und garantiert, dass auch die Familienangehörigen
und andere Betroffene auf dem Laufenden bleiben.
Die Kanzlei Wannemacher & Partner leitet unmittelbar nach
einer Verhaftung die nötigen Schritte zur Verteidigung ein.
Unter anderem gehören dazu:
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Akteneinsicht fordern: Die Einsicht in die Verfahrensakten
gibt Auskunft darüber, auf welche Unterlagen sich der „dringende“ Tatverdacht
stützt, der im Haftbefehl angegeben sein muss. Die Akteneinsicht
wird damit zum Fundament für die Abwehr des Haftbefehls. |
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Chancen und Risiken abschätzen: Hier finden wir Antworten
auf die folgenden Fragen: Welche Gefahren drohen bei der Vorführung
vor den Richter? Und was bei der mündlichen Haftprüfung?
Wie gut sind die Chancen einer Beschwerde gegen den Haftbefehl? |
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Haftgründe prüfen: Gelingt es dem Verteidiger,
den Haftgrund anzuzweifeln, ist die Untersuchungshaft kein
Thema mehr. Bei Wirtschaftsstrafsachen dreht sich das vor allem
um die Haftgründe „Flucht“, „Fluchtgefahr“ und „Verdunklungsgefahr“.
In anderen Strafverfahren spielen auch „Schwerstkriminalität“ und „Wiederholungsgefahr“ als
Haftgründe eine Rolle. |
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Tatverdacht angreifen: Dieser Aspekt ist für den prozesstaktischen
Weitblick des Strafverteidigers eine echte Herausforderung.
Der Grund: Wer vorschnell seine Trümpfe ausspielt, hat
in der Hauptverhandlung einen schwereren Stand. Hintergrund:
Die Verteidigung gegen Untersuchungshaft stellt in gewisser
Weise eine vorweggenommene Hauptverhandlung dar. Denn ein Haftbefehl
setzt immer einen „dringenden“ Tatverdacht voraus.
Ist der Verdacht nur „hinreichend“, reicht es allenfalls
für eine Anklage. „Dringend“ ist ein Tatverdacht,
wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Inhaftierten
groß ist. Das bedeutet nichts geringeres, als dass der
Staatsanwalt und zuständige Richter bei der Inhaftierung
des Beschuldigten bereits von dessen Schuld ausgehen. Vor diesem
Hintergrund stellt sich für den Strafverteidiger die Frage,
wie er die Aufhebung des Haftbefehls erreichen kann. Setzt
er den Hebel nicht nur an den Haftgründen an, sondern
auch am „dringenden“ Tatverdacht, muss er die inkriminierenden
Umstände mit entlastenden Sachverhalten ausräumen.
Genau das kann prozessstrategisch von Nachteil sein. Denn der
Verteidiger erlaubt mit jedem Beweisantrag auch den Ermittlungsbehörden
einen Blick auf seine Verteidigungslinie. Fazit: Ein guter
Verteidiger prüft sorgsam, in welcher Verteidigungsrunde
er welche Trümpfe ausspielt. |
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Außervollzugsetzung erwirken: Dieses Ziel verfolgen
wir als Strafverteidiger, wenn sich die Aufhebung des Haftbefehls
als unmöglich erweist. Mitunter sind hier Auflagen zu
erfüllen. Die bekannteste ist die Kautionszahlung. Ebenfalls
oft als Auflage angeordnet wird die Meldung und Hinterlegung
der Ausweispapiere. Dabei muss sich der Betroffene in bestimmten
Intervallen auf dem Polizeirevier melden. Ein erfahrener Strafverteidiger
weiß über die Vorlieben der einzelnen Ermittlungsrichter
Bescheid und wird diese Erfahrung dazu nutzen, den Vollzug
des Haftbefehls zu verhindern oder die Entlassung aus der Untersuchungshaft
durchzusetzen. |
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Tel. 089 / 748 22 3 - 0
Fax 089 / 748 22 3 - 999
In dringenden Fällen wie z.B. Durchsuchung oder Verhaftung:
0172 / 318 312 7 |
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