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Ermittlungsverfahren
Den Anstoß für das Ermittlungsverfahren kann eine Anzeige geben. Gesetze mit strafrechtlich relevanten Tatbeständen gibt es genug: etwa das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 22 UWG), das Urheberrechtsgesetz (§ 109 UrhG), das Patentgesetz (§ 142 Abs. 2 PatG) und viele mehr. Anders im Insolvenzfall. Da ruft das zuständige Insolvenzgericht die Staatsanwälte mit einer Pflichtmeldung auf den Plan. Die Ermittlungen erfolgen zunächst im Verborgenen. Erst wenn sich der Anfangsverdacht erhärtet, kommt es zu Zwangsmaßnahmen: Durchsuchung, Haftbefehl, Beschlagnahme, Telefonüberwachung oder die vorläufige Festnahme zur Beschuldigtenvernehmung.
Bei ihren Ermittlungen sind Staatsanwälte und Polizei nicht immer zimperlich. Im Gegenteil: In der Regel gehen sie ganz bewusst offensiv ans Werk. Mit den angeordneten Zwangsmaßnahmen verfolgen sie nicht zuletzt die Absicht, den Beschuldigten unter Druck zu setzen. Als Verteidiger muss man sich immer wieder wundern, wie schnell Informationen über konkrete Ermittlungsverfahren an die Öffentlichkeit gelangen. Uns scheint, dass hier gezielt Rechtfertigungsdruck auf die Beschuldigten und ihre Familien erzeugt werden soll. Tatsächlich lassen sich immer wieder Betroffene zu unbedachten Angaben hinreißen, die für die Staatsanwälte insofern Gold wert sind, dass ihnen auf einmal der Tatnachweis gelingt, wo er ohne Kommentar des Beschuldigten schwer gefallen wäre. Für diese Strategie kursiert ein zynisches Handlungsmotto: „Untersuchungshaft schafft Rechtskraft“, heißt es unter Staatsanwälten und Kriminalbeamten.
Die Strafrechtler von Wannemacher & Partner unterstützen betroffene Mandanten aktiv dabei, dem Ermittlungsdruck zu widerstehen. Außerdem verfolgen wir je nach Verfahrensstand eine flexible Verteidigungsstrategie. Der überlegte Widerstand loht sich. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden durchaus das Interesse verlieren, wenn ihre offensive Ermittlungsstrategie nicht schnell genug zum Erfolg führt. Das spricht für eine effektive Verteidigung im Vorfeld. Wer sich gut vorbereitet, kann ein Wirtschaftsstrafverfahren oft schon im Anfangsstadium abwenden oder zumindest in günstigere Bahnen lenken.
Zur offensiven Ermittlung in Wirtschaftsstrafverfahren zählt auch die Telefonüberwachung. Dabei ist diese laut Strafprozessordnung (§ 100 a StPO) nur für bestimmte Straftaten zulässig. Doch diese Beschränkung hebeln Ermittler bei Wirtschaftsstrafverfahren gerne mit der Behauptung aus, das involvierte Unternehmen sei eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB). Als Folge werden immer mehr Verdächtige von Wirtschaftsstraftaten mit Protokollen aus der Telefonüberwachung konfrontiert. Hier ist höchste Vorsicht geboten! Wer sich mit Telefonprotokollen überrumpeln lässt und auspackt, wird vor Gericht auf seine Aussagen festgenagelt - und zwar selbst dann, wenn die Telefonprotokolle als Beweise wertlos sind, weil die Überwachung rechtswidrig war.
Auch für Ermittlungsbehörden gelten rechtsstaatliche Regeln! Weder Durchsuchung noch Telefonüberwachung noch Festnahme hängen vom Gutdünken der Ermittler ab. Die Kanzlei Wannemacher & Partner achtet in jedem Einzelfall ganz genau darauf, ob sich die Ermittlungsbehörden an die Grenzen der Strafprozessordnung halten. Wo das nicht der Fall ist, ergreifen wir für unsere Mandanten die erforderlichen Abwehrmaßnahmen und sorgen dafür, dass die Verteidigungsrechte der Mandanten gewahrt bleiben.
Kernstück einer effektiven Verteidigung ist das Recht auf Akteneinsicht. Bevor nicht klar ist, was dem Mandanten überhaupt vorgeworfen wird, ist absolute Zurückhaltung angesagt. Die wichtigste Grundregel im Strafverfahren lautet deshalb: „Machen Sie von Ihrem Schweigerecht solange Gebrauch, bis Ihr Anwalt etwas anderes empfiehlt.“ Voreiliges Ausplaudern ist keine Selbstverteidigung. Das spielt nur den Strafverfolgungsbehörden in die Hände. Das Recht auf Akteneinsicht ist an einen Rechtsanwalt gebunden. Dem Beschuldigten selbst erlaubt die Strafprozessordnung die Akteneinsicht also nicht.
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