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Sie
werden von einer Durchsuchung und Beschlagnahmung überrascht?
Durchsuchung und Beschlagnahme
gehören zu den härtesten Geschützen, mit denen
Staatsanwälte ein Strafverfahren vorantreiben. Die Betroffenen
geraten unter Druck und lassen sich zu unüberlegtem Handeln
hinreißen. Die Kanzlei Wannemacher & Partner hilft
bei der Vermeidung von Fehlern.
Die Nebenwirkungen einer Durchsuchung sind kaum zu unterschätzen: Nehmen
die Ermittler Akten und Computer mit, kann das den Geschäftsbetrieb
eines Unternehmens regelrecht lahm legen. Ebenfalls negativ wirkt sich der
von Ermittlern oft gezielt eingesetzte Show-Effekt aus: Wenn ein Staatsanwalt
mit einer Horde Kriminalbeamte anrückt, bekommen auch die Nachbarn mit,
was los ist. Noch weitere Kreise zieht ein Ermittlungsverfahren, wenn gleiche
Aktionen auch noch bei Dritten laufen, etwa bei Banken und Geschäftspartnern.
Wie Betroffene den Überraschungsangriff einer Durchsuchung
parieren können, erklären wir im Detail im Leistungsbereich „Steuerstrafrecht“.
Die Checkliste „Erste Hilfe für die Hausdurchsuchung“ enthält
zehn Verhaltensregeln, die sich auf jede Art von Hausdurchsuchung
anwenden lassen. An dieser Stelle möchten wir lediglich die
wichtigste Regel betonen: Schweigen Sie, bis Ihr Anwalt kommt!
Machen Sie auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache!
Ist Ihr Anwalt vor Ort, sollte er für Sie darauf achten,
dass sich die Ermittler an die Regeln der Strafprozessordnung (StPO)
halten. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Aspekte:
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Der Betroffene kann die Durchsicht von Unterlagen, Akten
und Computeranlagen auf den sachbearbeitenden Staatsanwalt
beschränken (§ 110 StPO). Kriminalbeamte dürfen
die Unterlagen - anders als Steuerfahnder - grundsätzlich
nicht sichten. |
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Der Betroffene kann darauf bestehen, dass beschlagnahmte
Unterlagen durch Versiegelung vor unbefugter Durchsicht geschützt
werden. Er hat sogar das Recht, sein eigenes Siegel auf die
entsprechenden Verpackungsunterlagen zu drücken. |
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Der Betroffene hat das Recht, bei der Entsiegelung der Unterlagen
anwesend zu sein (§ 110 StPO). Nur in absoluten Ausnahmen
gelingt es einem Staatsanwalt, dieses Recht auszuhebeln, indem
er eine Gefährdung des Untersuchungserfolges behauptet. |
Die Versiegelung verhindert zwar nicht die Durchsicht der Akten.
Trotzdem ist sie für die Verteidigung ein wichtiges Instrument.
So sind Staatsanwälte gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen
Großverfahren nur selten in der Lage, die Durchsicht sämtlicher
Unterlagen persönlich zu bewältigen, weshalb sie üblicherweise
die Kriminalpolizei damit betrauen. Genau das verhindert die Versiegelung,
was für den Betroffenen mehrere Vorteile hat:
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Zeitvorteil: Während der Staatsanwalt die Unterlagen
noch sichtet, kann der Rechtsanwalt des Beschuldigten die Beschwerde
gegen die Durchsuchungsanordnung mit der nötigen Sorgfalt
vorbereiten. |
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Akteneinsicht: Die Versiegelung ist in Verbindung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein effektives
Mittel, um möglichst früh Einsicht in die Verfahrensakten
zu erlangen. |
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Absprachen: Muss sich ein Staatsanwalt durch Hunderte von
Akten quälen, ist er auch eher bereit, mit dem Verteidiger
das weitere Vorgehen zu besprechen. Ein solches Gespräch
bringt häufig Klarheit darüber, was genau dem Beschuldigten
zur Last gelegt wird und nach welchen Beweismitteln geforscht
wird. Unter Umständen lässt sich durch die freiwillige
Herausgabe der entsprechenden Unterlagen die Durchsicht weiterer
Geschäftspapiere verhindern. Der Betroffene erhält
so auch schneller die Akten zurück, die er für den
Geschäftsbetrieb benötigt. |
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Tel. 089 / 748 22 3 - 0
Fax 089 / 748 22 3 - 999
In dringenden Fällen wie z.B. Durchsuchung oder Verhaftung:
0172 / 318 312 7 |
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