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Sie
sind mit dem Urteil des Finanzgerichts nicht einverstanden und
wollen beim Bundesfinanzhof Revision einlegen? Oder müssen
Sie sich den Weg dorthin erst noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
freikämpfen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat – ebenso
wie die Kanzlei Wannemacher & Partner – seinen Sitz in
München. Er ist der Prüfstand für Finanzgerichtsentscheidungen
und judiziert auf höchstem Niveau. Bereits auf dem Weg dorthin
gilt es für den Steuerpflichtigen einige schwierige Hürden
zu überwinden.
Als höchstes deutsches Steuergericht genießt der BFH ein entsprechendes
Ansehen. Seine Entscheidungen werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht
und sind für die Finanzverwaltung bindend.
Wichtig zu wissen ist für Sie folgendes:
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Vor dem BFH herrscht Vertretungszwang. Dies bedeutet,
dass sich der Steuerpflichtige durch eine Person vertreten
lassen muss, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen befugt ist. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte.
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Der BFH ist keine Tatsacheninstanz, sondern ein reines
Revisionsgericht. Seine Prüfungskompetenz ist beschränkt auf Rechtsfragen.
Eine Berufung findet in Steuersachen nicht statt. Der BFH legt
seinen Entscheidungen grundsätzlich die tatsächlichen
Feststellungen des Finanzgerichts zugrunde. Unter bestimmten
Umständen kommt es vor, dass der BFH nicht selbst entscheiden
kann und die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverweist.
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Der BFH entscheidet nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Diese sind abschließend im Gesetz aufgelistet. An die
Darlegung dieser Voraussetzungen stellt der BFH sehr hohe Anforderungen.
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Ob die Revision zugelassen wird, entscheidet das Finanzgericht
in seinem Urteil. Gegen die Nichtzulassung können der
Steuerpflichtige und/oder die Finanzbehörde Beschwerde
beim BFH einlegen. Diese so genannte Nichtzulassungsbeschwerde
gehört zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten des Steuerrechtlers.
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Sowohl nach Zulassung der Revision als auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde
sind bestimmte Fristen unbedingt zu beachten.
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Hat also ein Finanzgericht zu Ihren Ungunsten entschieden, steht
es Ihnen frei, im Falle der Zulassung einen geeigneten Vertreter
mit der Revisionseinlegung und -begründung, anderenfalls mit
der Fertigung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen. Natürlich
können Sie die Entscheidung des Finanzgerichts auch akzeptieren.
Umgekehrt müssen Sie handeln, falls die beklagte Finanzbehörde
Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Sie begünstigendes
Urteil einlegt. Je nach Fallkonstellation müssen Sie dann
auch über eine so genannte Anschlussrevision nachdenken.
Entsprechender
Handlungsbedarf kann bestehen, wenn das Finanzgericht in schwierigen
Fällen gegen einen AdV-Beschluss die Beschwerde
zum BFH zulässt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es in
diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übrigens
nicht.
Natürlich spielen bei Ihrer Entscheidungsfindung -
genauso wie im Verfahren vor dem Finanzgericht - neben den Erfolgsaussichten
auch Kostenerwägungen eine Rolle.
Die Steuerrechtsexperten
der Kanzlei Wannemacher & Partner
verfügen über jahrelange Erfahrung in der Interessenvertretung
vor dem BFH. Sie analysieren das betroffene Urteil des Finanzgerichts
und wägen gemeinsam mit Ihnen die Prozesschancen und -risiken
ab, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können.
Revision und Nichtzulassungsbeschwerde sind wegen der extremen
formellen und materiellen Anforderungen niemals ein „Spaziergang“.
Dieser Herausforderung stellen sich die Spezialisten der Kanzlei
Wannemacher & Partner gerne, weil sie hier im Sinne des Mandanten
ihrer Kompetenz Ausdruck verleihen können.
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