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Sie
oder Ihr Unternehmen suchen Beistand in Betriebsprüfungs-,
Haftungs-, Vollstreckungsverfahren oder anderen abgabenrechtlichen
Konfliktsituationen aller Art?
Die Finanzverwaltung verfügt über
ein ganzes Arsenal von Möglichkeiten, Ihnen Ärger zu
bereiten – bis hin zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung.
Reagieren Sie schnell und setzen Sie sich mit einem kompetenten
Partner an Ihrer Seite zur Wehr! Die Kanzlei Wannemacher & Partner
sorgt dafür, dass Sie ernst genommen werden und sorgt für
Konfliktlösungen in allen Bereichen des materiellen und
formellen Abgabenrechts.
Die Schwerter der Finanzverwaltung sind scharf. Anders als im Privatrecht,
muss die Verwaltung kein Gericht anrufen, um einen vollstreckbaren Titel
gegen Sie oder Ihr Unternehmen zu erwirken. Der Verwaltungsakt ist hausgemacht
und sofort einsatzbereit. Wer sich nicht rechtzeitig und effektiv wehrt,
gerät schnell in Bedrängnis.
Die Kanzlei Wannemacher & Partner weiß,
wie die Uhren in der Finanzverwaltung ticken und kennt das Instrumentarium,
welches dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Entscheidend
ist die richtige Mischung aus Gesprächsbereitschaft, Verhandlungsgeschick,
Kenntnis der prozessualen Möglichkeiten und des materiellen
Rechts. Zielgerichtet und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl
eingesetzt, lassen sich damit auch verfahrene Situationen meistern.
Im Vordergrund steht dabei immer das Interesse des Mandanten.
Wir
helfen Ihnen in allen Bereichen des materiellen Steuerrechts. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen unsere Beratungsschwerpunkte
neben dem „herkömmlichen“ Einspruchs- und Klageverfahren
in folgenden, sich teilweise überschneidenden Bereichen:
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Betriebsprüfungsverfahren begleiten wir in Problemfällen
von der Prüfungsanordnung bis zur Schlussbesprechung.
Erforderlichenfalls fertigen wir rechtzeitig Nacherklärungen
und setzen uns während laufender Prüfung für
die Wahrung Ihrer Rechte an dieser Schnittstelle zum Strafverfahren
ein. Selbstverständlich begleiten wir auch Prüfungen
mit rein steuerrechtlichen Implikationen.
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Haftungsverfahren sorgen immer wieder für Zündstoff
und kommen in verschiedensten Ausprägungen vor. Zu erwähnen
sind beispielsweise die Haftung des Geschäftsführers
oder Vorstands gem. § 69 AO, des Steuerhinterziehers gem. § 71
AO, des Arbeitgebers für Lohnsteuer gem. § 42d EStG,
die Haftung für den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
nach § 50a EStG, für schuldhaft nicht abgeführte
USt. nach § 25d UStG usw. Haftungsbescheide sind nach
unserer Erfahrung tendenziell fehlerhaft und können daher
häufig mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.
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Erhebungsverfahren können Anlass geben zu Verhandlungen
mit dem Finanzamt über Stundung, Zahlungsaufschub, Aufrechnung,
Erlass aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen
etc. Des weiteren kann die Zahlungsverjährung ein Thema
sein. Auch die Verzinsung von Steuern, Säumniszuschläge
etc. erfordern oftmals Beratungsbedarf. Besteht das Finanzamt
auf Sicherheitsleistung, gilt es, eine wirtschaftlich vertretbare
Lösung auszuhandeln.
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Vollstreckungsverfahren stellen zumeist eine ernsthafte
Bedrohung dar und werden von der Finanzverwaltung überwiegend wegen
Geldforderungen, aber auch wegen anderer Leistungen betrieben.
Virulent wird die Vollstreckung, wenn eine Steuer bestandskräftig
festgesetzt oder eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht
zu erlangen ist. Wir wehren rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen
ab, suchen nach vertretbaren Lösungen und führen
Verhandlungen mit dem Finanzamt. Besonders beratungs- und rechtsschutzintensiv
sind die – oft fehlerbehafteten – Arrestverfahren
und Inanspruchnahme Dritter durch Duldungsbescheid nach dem
Anfechtungsgesetz.
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Tatsächliche Verständigung nennt man einen „Vertrag“ mit
dem Finanzamt, der geschlossen werden kann, wenn hinsichtlich
des Sachverhalts Unklarheiten oder Ungewissheiten bestehen,
die durch Aufklärungsmaßnahmen nicht oder nur mit
erheblichem, unangemessenem Aufwand beseitigt werden könnten.
In schwierigen Fällen kann sich dieses Instrument manchmal
hervorragend zur Schaffung von Rechtsfrieden eignen, will aber
mit Sachverstand und Übersicht eingesetzt sein, damit
es kein „böses Erwachen“ gibt.
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Erlassverfahren wegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit
kommen bereits im Festsetzungsverfahren in Betracht (§ 163
AO), sind aber auch im Erhebungsverfahren (siehe oben, § 227
AO) möglich. Entsprechende Anträge des Steuerpflichtigen
sind vielfach nur ein „Notnagel“, können aber
durchaus mit hoher Aussicht auf Erfolg betrieben werden, etwa
wenn es um den Erlass von Säumniszuschlägen geht.
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Tel. 089 / 748 22 3 - 0
Fax 089 / 748 22 3 - 999
In dringenden Fällen wie z.B. Durchsuchung oder Verhaftung:
0172 / 318 312 7 |
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