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Sie
sind mit der Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde oder
einem sonstigen Verwaltungshandeln nicht einverstanden und wollen
vor dem Finanzgericht klagen oder vorläufigen Rechtsschutz
erlangen?
Hat Ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid
keinen Erfolg, können Sie das Finanzgericht anrufen. Auch
in anderen Bereichen ist das Finanzgericht Anlaufstelle für
die Erlangung effektiven Rechtsschutzes.
Die Klage gegen einen Steuerbescheid ist – abgesehen vom vorläufigen
Rechtsschutz – der häufigste Fall des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Die Klage ist im Regelfall erst zulässig, wenn die Finanzbehörde
den Einspruch durch förmliche Einspruchsentscheidung (teilweise) zurückgewiesen
hat. Das Einspruchsverfahren ist damit beendet. Die Klage muss dann binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden,
ansonsten wird der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
bestandskräftig. Gegner der Klage ist das Finanzamt. Maßgeblich
für das Verfahren ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). Was die Einhaltung
von Fristen sowie Fallstricke, Tricks und Kniffe des Verfahrensrechts angeht,
gelten ähnliche Grundsätze wie im Einspruchsverfahren. Zwar kann
der Steuerpflichtige sich selbst vor Gericht vertreten. Davon wird jedoch
im Regelfall abzuraten sein, da für eine effektive Rechtsverfolgung
zahlreiche Spezialkenntnisse erforderlich sind. Die Steuerexperten der Kanzlei
Wannemacher & Partner verfügen über das notwendige juristische
Rüstzeug und bringen die Erfahrung im Umgang mit den Finanzgerichten
mit.
Das Verfahren beginnt mit der formwirksamen Klageerhebung,
den Klageanträgen und einer Klagebegründung. Sodann muss
in der Regel auf Schriftsätze des beklagten Finanzamts erwidert
werden. Oftmals sind die vorbereitenden Schriftsätze der Schlüssel
zum Erfolg. Teilweise beraumt das Finanzgericht einen Erörterungstermin
an, um Unklarheiten zu beseitigen oder eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen. In vielen Fällen wird das Verfahren schließlich
nach einem einzigen Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden.
Es kommt aber auch vor, dass das Finanzgericht mehrtägig verhandelt,
z.B. bei einer umfangreichen Beweisaufnahme mit vielen Zeugen.
Ein wesentlicher Unterschied zum Einspruchsverfahren besteht darin,
dass das Finanzgerichtsverfahren Kosten auslösen kann: Unterliegt
der Steuerpflichtige, muss er (ggf. anteilig) Gerichtskosten tragen.
Seit Mitte 2004 eingereichte Klagen können nicht mehr kostenlos
zurückgenommen werden. Die Höhe der Kosten ist abhängig
vom Streitwert und dem auslösenden Ereignis. Umgekehrt hat
der Steuerpflichtige seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch,
soweit das Finanzamt unterliegt. Der Steuerpflichtige muss also
innerhalb der Klagefrist Chancen und Risiken gegeneinander abwägen.
Auf dem Weg zu Ihrer Entscheidung für oder gegen eine Klage,
bei der Prüfung der Erfolgsaussichten und der Abwägung
der Handlungsalternativen steht ihnen die Kanzlei Wannemacher & Partner
beratend zur Seite. Ihre Vertretung erfolgt bundesweit in sämtlichen
Verfahrensarten der FGO:
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Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, § 69 FGO |
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Anfechtungsklagen, § 40 FGO |
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Verpflichtungsklagen, § 40 FGO |
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Allgemeine Leistungsklagen, § 40 FGO |
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Feststellungsklagen, § 41 FGO |
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Sprungklagen, § 45 FGO |
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Untätigkeitsklagen, § 46 FGO |
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Anhörungsrügen, § 133a FGO und außerordentliche
Rechtsbehelfe |
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Anträge auf einstweilige Anordnung, § 114 FGO |
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Wiederaufnahmeverfahren, § 134 FGO |
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oben
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
Baierbrunner Straße 25
81379 München
Tel. 089 / 748 22 3 - 0
Fax 089 / 748 22 3 - 999
In dringenden Fällen wie z.B. Durchsuchung oder Verhaftung:
0172 / 318 312 7 |
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