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Einspruch und AdV
Wichtig: Ohne Einspruch kann selbst ein inhaltlich falscher Steuerbescheid bestandskräftig werden – es sei denn, der Bescheid ist ausnahmsweise nichtig, was selten vorkommt. Besonderheiten bestehen, soweit Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Vorsicht ist bei der Zahlungspflicht geboten. Diesbezüglich entfaltet der Einspruch keine aufschiebende Wirkung. Das Einspruchsverfahren dauert in der Regel recht lange. Damit also die Finanzbehörde währenddessen kein Vollstreckungsverfahren einleitet, müssen Sie parallel zum Einspruch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beantragen. Solch ein Antrag hat nur dann Erfolg, wenn die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ernstlich zweifelhaft ist. Lehnt die Finanzbehörde den AdV-Antrag ab, können Sie dagegen ebenfalls Einspruch einlegen und/oder die Aussetzung beim Finanzgericht beantragen.
Ganz generell ist zu empfehlen, im Streitfall möglichst umgehend fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsverfahren, geregelt in der Abgabenordnung (AO), beinhaltet zahlreiche Fallstricke, die beachtet werden wollen. Umgekehrt kennt der fachkundige Berater verfahrensrechtliche Tricks und Schliche, die zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen können. Für die oftmals schwierige materielle Einspruchsbegründung gilt nichts anderes. Die Steuerexperten der Kanzlei Wannemacher & Partner verfügen über langjährige Erfahrungen, das beschriebene Know-how und Insiderwissen.
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