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Sie müssen sich gegen den Vorwurf der
Steuerhinterziehung wehren?
Selbst wenn das Ermittlungsverfahren
wegen Steuerhinterziehung schon läuft, ist nicht alles verloren. Die Anwälte von Wannemacher & Partner
analysieren Ihre rechtlichen Chancen und Risiken und suchen nach
der optimalen Verteidigungsstrategie.
Das beste Ergebnis ist aus Mandantensicht die Einstellung des Verfahrens.
Tatsächlich lässt sich das mit Verhandlungsgeschick und
Fingerspitzengefühl in vielen Fällen erreichen - und zwar
selbst dann, wenn der Tatverdacht für eine Anklage ausreicht.
Denn das Gesetz lässt die Einstellung eines Verfahrens nicht
nur bei Geringfügigkeit zu, sondern auch gegen Auflagen.
Lässt sich die Gerichtsverhandlung nicht verhindern, nehmen
sich unsere Steuerrechtler zunächst den objektiven Tatvorwurf
der Steuerverkürzung vor und versuchen diesen zu widerlegen.
Anders ausgedrückt: Wir machen es der Gegenseite so schwer wie
möglich, dem Mandanten nachzuweisen, er sei dem Staat etwas
schuldig geblieben.
Lässt sich am objektiven Tatbestand nicht rütteln, greifen
wir den subjektiven Tatbestand an. Hier geht es um die Schuldfrage:
Hat der Mandant wissentlich und willentlich gehandelt oder hat er
nicht? Von der Antwort hängt ab, ob am Ende doch noch alles
gut wird. Denn laut Gesetz ist nur die vorsätzliche Steuerverkürzung
strafbar.
Dass Wannemacher & Partner vor allem beim objektiven Tatbestand
ansetzt, hat einen guten Grund: Hier liegen die größten
Chancen für unsere Mandanten. Offenbar ist das vielen nicht
bewusst, wie eine Studie zeigt. Als Marienhagen 1986 „Die Einlassungen
der Verteidiger im Steuerstrafverfahren“ untersuchte, drehten
sich etwa 75 Prozent der Einlassungen um die subjektive Schuldfrage.
Den objektiven Tatbestand griffen die Verteidiger vor Gericht dagegen
nur in rund 18 Prozent der Einlassungen an - obwohl das erheblich
effektiver war.
Die optimale Verteidigung hängt nicht zuletzt vom souveränen
Umgang mit der Strafprozessordnung ab. Dieses Regelwerk für
Strafverfahren legt zum einen die Rechte der betroffenen Bürger
fest. Auch die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden werden
hier definiert - und damit zugleich begrenzt.
Im konkreten Fall achten wir als Rechtsanwälte genau darauf,
ob und wann die Steuerfahnder ihre Kompetenzen übertreten. Wo
wir fündig werden, pochen wir zum Vorteil unserer Mandanten
auf ein korrektes Einhalten der Verfahrensregeln. Als Ergebnis springt
zum Beispiel ein Verwertungsverbot für zu Unrecht aufgefundene
Beweise heraus. Diese sind damit für die Anklage vor Gericht
wertlos.
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