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Sie
sind Steuerberater und werden mit strafrechtlichen Problemen
konfrontiert?
Der Beruf des Steuerberaters
ist eine gefahrgeneigte Arbeit. Wenn Steuerberater die steuerlichen
Interessen ihrer Mandanten wahrnehmen, geraten sie mitunter selbst
in die Schusslinie der Strafverfolgungsbehörden. Auch in
diesen Fällen hilft Wannemacher & Partner bei der rechtlichen
Problembewältigung.
Wenn die Mandanten von Steuerberatern an die Vermögensmaximierung
durch Steuerminimierung denken, ist das durchaus ein legitimes
Ziel. Folglich dürfen die Steuerberater dieses Ziel im Interesse
ihrer Mandanten auch mit legalen Mitteln verfolgen. Das schließt
nicht aus, dass sie dabei ins Visier der Steuerfahnder geraten.
Zwar enthält die Abgabenordnung für Steuerberater keine
besonderen Straf- oder Bußgeldtatbestände. Das verhindert
aber nicht, dass sie bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Mandanten
mitunter ebenfalls in den Strudel geraten.
Ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor ist die Komplexität
des Steuerrechts. Besonders groß ist das Risiko dort, wo
zum Mandantenkreis regelrechte „Steuerverweigerer“ gehören.
Kein Steuerberater kann sicher sein, dass keiner seiner Mandanten
die Steuerminimierung auch außerhalb des gesetzlich Erlaubten
betreibt.
Damit sind Konflikte programmiert. Beispiel: Erhält der Steuerberater
Kenntnis von einem Schwarzgeldkonto seines Mandanten im Ausland
- ob gewollt oder ungewollt, tut nichts zur Sache - muss er sich über
die möglichen Konsequenzen Gedanken machen, wenn er die Steuererklärung
für seinen Mandanten erstellt, die Zinsen im Ausland aber
nicht auftauchen. So schnell kann ein Steuerberater zum Beteiligten
einer Straftat werden.
Eine allgemeine strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters
kann sich unter anderem durch die folgenden Vorwürfe und Vorschriften
ergeben:
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Betrug: § 263 StGB |
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Subventionsbetrug: § 264 StGB |
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Kreditbetrug: § 265 b StGB |
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Untreue: § 266 StGB |
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Urkundenfälschung: § 267 StGB |
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Konkursstraftaten: §§ 283 ff StGB |
Darüber hinaus müssen Steuerberater auch einzelne Vorschriften
des HGB, GmbHG und AktG als Gefahrenpotential beachten.
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