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Sie
befürchten die Aufdeckung von Steuersünden und wollen
reinen Tisch machen?
Behalten Sie einen kühlen
Kopf! Manche Steuersünden sind bereits verjährt. Wir
erklären Ihnen, wo Sie aktiv werden müssen und wann
sich eine so genannte Selbstanzeige lohnt. Anschließend
helfen wir Ihnen, beim Finanzamt reinen Tisch zu machen.
Hinter dem umgangssprachlichen Begriff der Selbstanzeige steht der folgende
Zusammenhang: Die Abgabenordnung (AO) stellt Steuerzahlern ausdrücklich
Straffreiheit in Aussicht, wenn sie ihre Steuersünden nachträglich
bezahlen. Dabei ist die Bezeichnung als „Anzeige“ nicht wörtlich
zu nehmen. Es geht vielmehr um ein formloses Anschreiben an das Finanzamt,
in dem der Steuerzahler die hinterzogenen Steuern doch noch deklariert.
Ganz frei von Stolpersteinen ist der Weg zur Straffreiheit allerdings nicht.
Die folgenden Aspekte sollten Sie mindestens beachten:
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Wer zu spät kommt, den bestraft der Fiskus. Eine
Selbstanzeige nützt also nichts, wenn die Steuerfahndung
in der Sache schon ermittelt. |
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Ebenfalls versperrt ist der Weg zur Straffreiheit, wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes im Briefkasten liegt. Allerdings lohnt es sich
hier, die Prüfungsanordnung genau zu studieren. Bezieht
sich diese etwa nur auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
ist bei den hinterzogenen Kapitaleinkünften immer noch
eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb können Sie im Beispielfall
dagegen nur noch hoffen. |
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Der Steuerzahler muss in der Selbstanzeige genaue Angaben
machen, welche Beträge er für welche Jahre nachträglich
deklarieren möchte. Weichen die Korrekturen mehr als nur
geringfügig vom tatsächlich geschuldeten Steueraufkommen
ab, ist die Selbstanzeige zwecklos. Außerdem müssen alle Sünden der Vergangenheit gebeichtet werden. Der Gesetzgeber verlangt, vollständig „reinen Tisch" zu machen. Ist dies nicht der Fall, ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam. Fazit: Wenn schon, dann
richtig und vollständig. Wir empfehlen außerdem,
die Verjährung zu prüfen: steuerrechtlich verjähren
Steuerschulden nach zehn Jahren. strafrechtlich dagegen schon
nach fünf. |
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Wer über eine Selbstanzeige nachdenkt, sollte genau
rechnen und seine Liquidität im Auge behalten. Der Grund:
Werden die hinterzogenen Steuern nicht innerhalb einer angemessenen
Frist auf das Konto des Finanzamts eingezahlt, wird nichts
aus der Strafbefreiung. Für angemessen hält die Rechtsprechung
im Einzelfall schon wenige Tage. Unser Praxistipp: Erst genügend
Geld besorgen, dann die Selbstanzeige abschicken. |
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Wannemacher & Partner
Rechtsanwälte
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